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Grundstückswert- & ImmobiliengutachterImmobiliensachverständiger | Lars Lorenz

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Mieter muss Einbau von Funk-Ablesegeräte dulden

Der Vermieter kann ältere Ablesegeräte gegen moderne Geräte, die per Funk abgelesen werden können, ersetzen. Das gilt auch, wenn die alten Geräte noch funktionsfähig sind.

Hintergrund
Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses verlangt von einer Mieterin, dass diese den Einbau moderner, funkbasierter Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser duldet.
Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Die Heizkosten werden über Heizkostenverteiler erfasst. Im Mai 2009 teilte die Vermieterin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde.

Entscheidung
Der BGH gibt der Vermieterin Recht.
Die Mieterin muss den Einbau der funkbasierten Zähler dulden.
Für die Heizenergie- und Warmwasserzähler ergibt sich ein Duldungsanspruch der Vermieterin aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung. Diese Norm erfasst nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Geräten zur Heizkostenerfassung und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.
Ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers ergibt sich aus § 554 Abs. 2 BGB, weil es sich um eine Wohnwertverbesserung handelt. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zur Ablesung nicht betreten werden muss.

(BGH, Urteil v. 28.9.2011, VIII ZR 326/10)